Kurzinformationen zur Veranstaltung
In der ersten Live Online-Veranstaltung der KUTHAN IMMOBILIEN AKADEMIE haben ausgewiesene Experten das Thema „Erben, Testament, Steuern und Immobilien“ erörtert und in der Diskussion miteinander und mit Ihnen vertieft. Georg Kuthan (Inhaber von Kuthan-Immobilien), Mehmet Tetik (Leiter des zweiten Mannheimer Büros, Kuthan-Immobilien Invest), Martin Wegner (Rechtsanwalt) und Prof. Dr. Falko Tappen (Steuerberater) beleuchteten die Fragestellungen von allen Seiten, gaben wichtige Tipps und warnten vor den möglichen Fallstricken.
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Immobilienmakler
Georg Kuthan
Georg Kuthan ist seit mehr als drei Jahrzehnten Inhaber des renommierten Makler-Unternehmens Kuthan-Immobilien. Er hat das Unternehmen nach einer Ausbildung und dem Studium zum Diplom-Verwaltungswirt in Ludwigshafen gegründet. Georg Kuthan ist mit seinem Team seit mehr als 35 Jahren für tausende zufriedene Kunden „Meine Nr. 1“ in der Metropolregion Rhein-Neckar, wenn es um den Kauf und Verkauf von Immobilien und Grundstücken geht.
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Rechtsanwalt
Martin Wegner
Martin Wegner ist Erb- und Immobilienrechtler. Er erklärt, mit welchen Fragen jeder Mensch sich rechtzeitig beschäftigen sollte. Dazu gehört, warum es so wichtig ist, ein Testament zu erstellen und welche Gestaltungsformen es auch bei der Immobilien-Verrentung gibt. Seine Kanzlei in Ludwigshafen deckt verschiedene Rechtsgebiete ab und bietet seinen Mandanten die höchstmögliche Beratungsqualität.
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Steuerberater
Prof. Dr. Falko Tappen
Prof. Dr. Falko Tappen verrät, was jeder beachten sollte, der Immobilien erbt oder vererben möchte. Auch die steuerlichen Aspekte beim Erwerb von Immobilien kommen nicht zu kurz. Seine TCS Steuerberatungsgesellschaft mbH ist an sechs Standorten kompetenter und zuverlässiger Partner in allen Themen des Steuerrechts. Herr Prof. Tappen ist außerdem Professor an der Hochschule Worms.
Das „making of“
Zuschauerfragen
Was ist, wenn die Kinder bei einer Familie KG nicht mehr minderjährig sind oder 18 Jahre alt werden?
Das ist egal. Sie übertragen einfach Ihre Immobilien an die Familien KG, an der Sie und Ihre Familie beteiligt sind. Die Beteiligung Ihrer Familie wird so gewählt, dass der Vermögenszuwachs von den jeweiligen Freibeträgen erfasst wird.
Der Verkaufspreis meiner geerbten Immobilie wird über dem in der Erbschaftsteuer-Erklärung angegebenen Wert, der vom Finanzamt ermittelt ist, liegen. Muss ich dann mit einer Nachforderung seitens des Finanzamts rechnen?
Wenn zum Bewertungsstichtag der Wert der Immobilien niedriger war (auf der Grundlage des Bewertungsgesetzes ermittelt), als der später realisierte Verkaufspreis, dann nicht. Wichtig ist, dem Finanzamt alle sachlichen Informationen über die Immobilie zukommen zu lassen. Ferner ist zu prüfen, ob der Verkaufsgewinn separat der Besteuerung unterworfen werden muss. Das ist i.d.R. nicht der Fall, wenn die Vorbesitzzeiten zehn Jahre erreichen oder überschreiten.
Wie wird eine Schenkung einer Eigentumswohnung (zu Lebzeiten) von Eltern an Kinder steuerlich berücksichtigt, wenn die Eltern weiterhin kostenfrei in der Wohnung wohnen werden?
Kostenfreies Wohnen ist problematisch, weil hierin eine Schenkung liegen könnte. Sinnvoll wäre ggf. für die Eltern ein dingliches Wohnrecht zurückzubehalten. Die steuerlichen Auswirkungen müsste man berechnen und mit Alternativen vergleichen. Hintergrund: Durch den Zurückbehalt wird zwar nicht „umgekehrt“ geschenkt, allerdings haben die Kinder dann z.B. keine Einkünfte und keine Abschreibung.
Ist bei einer Verteilung des Erbes, die Nennung eines „Haupt“erben möglich? Also Person X ist Haupterbe, aber Person Y soll das Auto und das Sparbuch erhalten.
Eine derartige „Verteilung“ ist nicht nur möglich, sondern auch äußerst sinnvoll. Nennen Sie zunächst konkret die Person, die alle Rechte und Pflichten von Ihnen übernimmt, d.h. den oder die Erben/Erbin. In einem zweiten Schritt können Sie dann verfügen, dass Einzelpersonen z.B. den Gegenstand X oder Y bekommenen sollen (das wären dann Vermächtnisse). Auf Grundlage des Vermächtnisses, kann dann später der Vermächtnisnehmer/die Vermächtnisnehmerin vom Erben die Herausgabe des Gegenstandes/des Geldes verlangen und auch gerichtlich durchsetzen. Eine derartige Vorgehensweise ist aber nur sinnvoll, wenn für den Erben/die Erbin am Ende noch „etwas übrig bleibt“. Ansonsten könnte der Erbe die Erbschaft auch ausschlagen.
Wenn ich jemandem etwas vererben möchte und er hat keinen Freibetrag und gehört nicht zur Familie, kann ich ihn adoptieren, damit er einen Freibetrag bekommt?
Grundsätzlich ist die Adoption eine taugliche Maßnahme, um Erbschaftssteuern zu sparen. Die Adoption ist aber von Voraussetzungen abhängig. Allein der Wunsch Steuern zu sparen, wird das Familiengericht nicht überzeugen. Die Annahme eines Volljährigen ist nur dann möglich, wenn dies sittlich gerechtfertigt ist. Hiervon ist insbesondere dann auszugehen, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden eine Art Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist oder davon auszugehen ist, dass es in der Zukunft entsteht. Prägend hierfür sind Verbundenheit, gegenseitiger Beistand, Pflege und kontinuierlicher Kontakt. Wer durch den Erblasser/Schenker adoptiert wird, gilt auch aus erb- und schenkungssteuerlicher Sicht als dessen Kind. Damit kann von dem persönlichen Freibetrag in Höhe von 400.000 € sowie einem niedrigeren Steuersatz und weiteren Begünstigungen (z.B. Steuerbefreiung für Familienheim) profitiert werden. Da bei der Erwachsenen-Adoption das Verwandtschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern bestehen bleibt, bleiben diese Bedingungen auch gegenüber den leiblichen Eltern erhalten.
Die Antworten basieren auf den Zuschauerfragen, welche im Rahmen des Livestreams der Kuthan-Akademie vom 25. März 2021 gestellt wurden. Sie ersetzen keine Beratung, die sich an den konkreten Lebensverhältnissen orientieren. Bitte haben Sie bei dieser Ausgangslage Verständnis dafür, dass wir eine Gewähr für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Antworten nicht übernehmen können.